Die Kosten für einen im Widerspruchsverfahren in Anspruch genommenen Anwalt kann ein erfolgreicher Widerspruchsführer nur verlangen, wenn die Beiziehung eines Anwalts notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Die Kostenfestsetzung erfolgt hier gemäß § 80 Abs. 3 VwVfG nur auf Antrag, in dem die Behörde auch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwalts entscheidet.
Obsiegt der unterlegene Widerspruchsführer in einem späteren Prozess so kann er gemäß § 162 Abs. 2 VwGO" seine Anwaltskosten für das Vorverfahren nur erstattet bekommen, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
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