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Von einer Anscheinsgefahr spricht man, wenn die Behörde aufgrund verständiger Würdigung objektiver Umstände davon überzeugt ist, dass eine Gefahr vorliegt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die hier von der Polizei ergriffenen Maßnahmen sind rechtmäßig.
Beispiel 1: Der 75jährige A hängt leblos mit geschlossenen Augen auf dem Lenkrad eines von innen verriegelten Fahrzeugs und reagiert nicht auf Klopfzeichen. Der Streifenpolizist B informiert einen Krankenwagen und bricht den Wagen auf, wobei ein Schaden entsteht. Dabei wacht der A auf, der beim Warten auf seine Frau in seinem Wagen eingeschlafen war.
Beispiel 2: Die Polizei wird von einem Nachbarn alarmiert, dass der hilfsbedürfitge C seit vier Wochen seine Wohnung nicht mehr verlassen habe. Nach dem Aufbruch der Tür stellt sich heraus, dass der C für sechs Wochen in Kur ist.
Entsteht in Folge ein Schaden hat der Betroffene (= Anscheinsstörer) aber einen Anspruch analog § 64 Abs. 1 bzw. Abs. 3 HSOG. Ob hier eine Kostentragungspflicht bzw. ein Schadensersatzanspruch besteht hängt davon ab, ob der Anscheinsstörer bzw. Geschädigte den Anschein der Gefahr zu verantworten hatte.
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