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Im Sinne des Zivilrechts sind Angehörige Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte.
Im Sinne des Strafrechts gehören zu den Angehörigen zudem auch Verlobte (§ 11 Abs. 1 StGB).
Im Sinne des Steuerrechts sind gemäß § 15 AO Angehörige Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit
häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder).
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