|
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers
geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Werbung:
| |