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Anerkennungszuständigkeit/indirekte internationale Zuständigkeit
(recht.zivil.prozess.izpr)
    

Mit Anerkennungszuständigkeit oder indirekte internationale Zuständigkeit wird bei der Prüfung der Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts für die von ihm getroffene Entscheidung bezeichnet.

Beispiel: A und B leben in Deutschland sind aber japanische Staatsbürger. A und B haben sich in Japan scheiden lassen. A will die Entscheidung in Deutschland anerkannt haben. Es stellt sich aus deutscher Sicht daher die Frage, ob das japansiche Gericht zuständig war für diese Scheidung.

Diese Zuständigkeit aus deutscher Sicht überprüft, d.h. es kommt darauf an, ob das ausländische Gericht, wenn es für Deutschland geltendes Recht angewandt hätte seine Zuständigkeit hätte bejahen dürfen.

Beispiel: Da ein deutsches Gericht im umgekehrten Fall (ein in Japan lebendes deutsche Ehepaar will sich in Deutschland scheiden lassen) die Zuständigkeit gemäß § 606a ZPO bejaht hätte, würde die Anerkennungszuständigkeit des japanischen Gerichts hier bejaht werden.

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