Mit Amtssprache wird die Sprache bezeichnet, in der Verfahren vor Behörden zu führen sind. In Deutschland ist die Amtssprache gemäß § 23 VwVfG deutsch. Werden Anträge in einer anderen Sprache gestellt, soll die Behörde gemäß § 23 Abs. 2 VwVfG unverzüglich eine Übersetzung verlangen.
Erkennt die Behörde den Inhalt des Antrages auch ohne Übersetzung muss sie den Antrag annehmen und entscheiden. Beispiel: Ein Polizeibeamter darf einen fremdsprachigen mündlichen Antrag auf Hilfe nich ablehnen, wenn er erkennt, was der Antragsteller will. Erkennt er es nicht muss er alle Möglichkeiten nutzen, um zu der Erkenntnis zu gelangen.
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