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Mit Amtshaftung wird die auf Grundlage von Art. 34 GG iVm § 839 BGB bestehende Haftung des Staates für Schäden bezeichnet, die ein Amtsinhaber durch eine Amtspflichtverletzung verursacht hat.
Die Amtshaftung des nach Art. 34 GG Staates verdrängt die persönliche Haftung des Beamten nch § 839 BGB. Das gilt auch für die Haftung aus § 18 StVG als Fahrer eines Kraftfahrzeugs.
Gemäß Art. 34 S. 3 GG ist für Schadensersatzansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das hat historische Gründe, da früher die Verwaltungsgerichte von der Verwaltung abhängig waren, während dies bei den ordentlichen Gerichten nicht der Fall war.
- Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes
- Amtspflichtverletzung
- Drittbezogenheit der Amtspflicht (kein bloßes Reflexrecht)
- Zur Amtspflichtverletzung kausaler Schaden
- Schuldhaftigkeit des Handelns
- kein Haftungsausschluss gemäß 839 Abs. 1 S. 2 BGB, dieser liegt vor wenn:
- der Amtswalter nur fahrlässig handelt,
- der Verletzte einen Anspruch gegen ein Dritten hat
- und die Durchsetzung dieses Anspruchs ihm möglich und zumutbar ist.
- Mitverschulden gemäß § 839 Abs. 3, wenn der Verletzte schuldhaft Rechtsmittel versäumt.
- Keine Verjährung gemäß den allgemeinen Vorschriften des BGB.
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