Von Amtsbetrieb spricht man, wenn ein Gericht ein Verfahren von Amts wegen durchführt und der Fortgang des Prozesses nicht von den Anträgen der Beteiligten abhängig ist. Der Amtsbetrieb gilt z.B. im Strafprozess. Teilweise gilt der Amtsbetrieb aber auch im Zivilprozess, z.B. bei der Zustellung von Amts wegen.
Gegenbegriff ist der Parteibetrieb.
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