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Amtsanwalt
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Mit Amtsanwalt wird ein Beamter bezeichnet, der nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt, aber am Amtsgericht die Funktion eines Staatsanwaltes wahrnehmen darf. Gemäß § 141 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsreferendar mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwaltes betraut werden.

Die Amtsanwälte gehören der jeweiligen Staatsanwaltschaft des Landgerichts an. Als Ausnahme davon besteht in Frankfurt/Main und Berlin eine Amtsanwaltschaft als eigenständige Behörde. Werbung:

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