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Altersvorsorgeaufwendungen, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Zusätzliche AV abhägnig Beschäftigte
             2. Zusätzliche AV Selbständige
             3. betriebliche Altersvorsorge
             4. Mangelfall
             5. Ende der Berücksichtigung

1. Zusätzliche AV abhägnig Beschäftigte

Der Unterhaltsverpflichtet kann als abhängig Beschäftigter zusätzlich 4 % (BGH v. 17. 6. 2009 FamRZ 2009, 1391; 5 % gemäß BGH v. 14. 1. 2004 Az. XII ZR 149/01) seines Bruttoeinkommens verwenden, dies gilt auch für Beamte (zuletzt BGH v. 17.6.2009 Az. XII ZR 102/08).

2. Zusätzliche AV Selbständige

Selbständigen ist zunächst eine primäre Altersvorsorge i.H.v. des Rentenbeitragssatzes vom Brutto zuzubilligen, so dass diese insgesamt Beitragssatz + 4 % unterhaltsmindernd aufwenden können.

Ein fiktiver Abzug kommt nicht in Frage (10.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt; OlG Brandenburg v. 22.4.2008 Az. 10 uF 226/07). Ein Abzug kommt auch nicht in Betracht soweit damit der Mindestunterhalt gefährdet wäre (BGH vom 30.01.2013 Az. XII ZR 158/10).

Bei Elternunterhalt dürfen 5 % abgzogen werden (10.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt).

Tilgungsleistungen für ein Haus können als Altervorsorgeaufwendungen angerechnet werden.

3. betriebliche Altersvorsorge

Im Fall einer bestehenden ausreichenden betrieblichen Altersvorsorge ist eine weitere private Altervorsorge ausgeschlossen (Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht § 1 Rn. 597b).

4. Mangelfall

Im Mangelfall kann die zusätzliche Altersvorsorge keine Berücksichtigung finden (BGH v. 30. 1. 2013 Az. XII ZR 158/10 ).

5. Ende der Berücksichtigung

BGH v. 11.1.2012 Az. XII ZR 22/10: "Dem entspricht im Übrigen, dass auch für den Unterhaltsberechtigten mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres der Altersvorsorgeunterhaltsbedarf regelmäßig entfällt (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354; Büttner FamRZ 2004, 1918, 1923)."

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