Mit Altenteil oder Leibgedinge wird z.B. bei einer Hofübergabe die Gesamtheit der Rechte des
ausscheidenden Landwirts auf lebenslange Leistungen (z.B. Wohnung, Versorgung, Pflege usw). gegenüber dem Übernehmer bezeichnet.
Voraussetzung ist u.a. die persönliche Bindung zwischen den Beteiligten, Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit, es besteht nicht ausschließlich Geldleistungen.
Dabei handelt sich bei den Altenteilen/Leibgedingen nicht um ein dingliches Rechtsinstitut sondern um eine Sammelbezeichnung für eine Mehrzahl (mindestens zwei) von Rechten deren Absicherung im Grundbuch dann unter der Sammelbezeichnung Leibgedinge oder Altensteilsrecht mit Bezug auf die Eintragungsbewilligung eingetragen wird. Das führt gegenüber der Eintragung der Einzelrechte zu einer Kostenersparnis
Dabei können die Rechte sowohl beschränkt persönliche Dienstbarkeiten als auch Reallasten sein.
Der Erschienene zu 2) gewährt dem Erschienen zu 1) auf dessen Lebenszeit ein
Leibgeding, bestehend aus:
- Einem Wohnrecht an im beigefügten Plan grün markierten Zimmern im Erdgeschoss des Wohnhauses Alter Hainweg 12
- dem Recht zur Versorgung mit Wasser, Wärme und Strom
- dem Recht des Erschienen zu 1) auf Erledigung alle notwendigen Gänge einschließlich Einkauf und Arztbesuchen
- dem Recht des Erschienen zu 1) auf täglich vier Mahlzeiten
- dem Recht des Erschienen zu 1) auf Versorgen und Pflege bei Gebrechlichkeit bis Pflegestufe 1
- dem Recht des Erschienen zu 1) auf ein monatliches Taschengeld i.H.v. 100,- Euro.
Vorgenanntes Recht 1) ist als persönlich ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die Rechte 2) bis 6) sind als Reallast mit unter sich gleichem Rang einzutragen, löschbar bei Todesnachweis.
Das Leibgeding soll an rangbereitester Stelle im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung wird von den Erschienen bewilligt und von dem Erschienen zu 1) und dem Erschienen zu 2) beantragt.
In der notariellen Urkunde muss gleichwohl die Eintragung jedes einzelnen Rechtes beantragt werden.
Auf Altenteile sind gemäß Art. 96 EGBGB noch die landesgesetzlichen Vorschriften anwendbar, im Rahmen der Zwangsvollstreckung gelten die Besonderheiten des § 9 EGZVG, siehe dazu hier.
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