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Die allgemeine Leistungsklage ist im Verwaltungsprozess zulässig wenn das
Leistungsbegehren des Kläger nicht auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist. Sie ist in der
VwGO nicht explizit geregelt, sie wird aber in § 43 Abs. 2 und § 113 Abs.4
VwGO vorausgesetzt. Sie ist im Verwaltungsprozessrecht einschlägig wenn der
Kläger eine andere Leistung als Aufhebung oder Erlass eines VA begehrt.
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