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Der Begriff allgemeine Landesverwaltung, wie er in § 1 Abs. 2 HKO gebraucht wird,
dient in erster Linie zur Abgrenzung von den besonderen Aufgaben der Landesverwaltung, die von Sonderbehörden
wahrgenommen werden (siehe Schlempp/Bennemann/Borchmann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, S. 39ff).
In Hessen umfasst die allgemeine Landesverwaltung z.B. die Kommunalaufsicht über die Gemeinden, die Wasserbehörde, die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit- und Ordnung,
Staatsangehörigkeits-, Personenstands- und Ausländerwesen, Sozialversicherung, Gewerbe, Umwelt und Verkehr.
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