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Bei Verbraucherverträgen gelten AGB grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt. Der Unternehmer kann im Prozess aber das Gegenteil beweisen (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Weiterhin gelten die AGB-Regeln auch für Geschäftsbedingungen die nur für eine einmalige Verwendung formuliert wurden, wenn der Verbraucher keinen Einfluss auf die den Inhalt nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Und schließlich sind bei der Untersuchung der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliegt die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
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