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Von einer überraschenden Klausel spricht das BGB bei einer Klausel in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB). Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil.
Beispiel: Die AGB für den Kaufvertrag eines Pkw enthalten einen kostenpflichtigen Wartungsvertrag für das Fahrzeug. Da mit einer solchen Vereinbarung in einem Kaufvertrag nicht gerechnet werden muss, ist diese Klausel unwirksam.
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