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Das AGB-Recht kennt zwei Arten von Klauselverboten: die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit des § 308 BGB und die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit des § 309 BGB. Verstößt eine AGB-Bestimmung gegen eine der Klauseln in § 309 BGB ist sie immer unwirksam. Liegt ein Verstoß gegen eine der Klauseln des § 308 BGB vor, so muss anhand der in der Klausel verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zusätzlich die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners vorgenommen worden. So ist z.B. ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB nur gegeben, wenn die Lieferfrist unangemessen lange ist. Das erfordert im Einzelfall die Wertung, ob die konkrete Regelung unangemessen oder angemessen lange Zeiten vorsieht.
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