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Affekt, asthenischer
(recht.straf.at.schuld)
    

Von einem asthenischen Affekt spricht man im Strafrecht bei einer Gemütsbewegung, z.B. hochgradige Erregung, Furcht oder Schrecken die zur Begehung einer Straftat geführt hat. Der asthenische Affekt führt, wenn er für die Tat kausal war, zur Schuldunfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB führen. Es ist allerdings notwendig, dass der asthenische Affekt dazu führte, dass der Täter das Tatgeschehen nicht mehr richtig wahrnehmen konnte.

N wollte sich am A rächen. Der A der wusste, dass der N eine scharfe Schusswaffe besaß, fürchtete daher um sein Leben. Am Abend des 11. 6. besuchte der A ein Stadtfest. Er hatte ein Messer mit 9 cm langer Klinge bei sich. Der A hatte bereits tagsüber Alkohol konsumiert und setzte diesen Konsum fort. Gegen 21 Uhr erschien der N mit etwa 10 Begleitern. Er entdeckte den A schaute aus einigen Metern Entfernung immer wieder zu diesem hin und sprach wiederholt mit seinen Begleitern, während er auf den A zeigte. Der A fühlte sich über einen Zeitraum von fast zwei Stunden fixiert, geriet in Angst. Er verwarf den Gedanken das Fest zu verlassen, weil er befürchtete, N und seinen Leuten dann ausgeliefert zu sein. Schließlich musste der A zum Austreten am N vorbeigehen. Als er zurückkehrte, stellte sich ihm der N in den Weg, packte ihn an der Schulter und versetzte ihm einen Schlag ins Gesicht, wobei er schrie, jetzt würden sie abrechnen. Sodann ging der N auf den A zu und griff dabei innen in seine Bomberjacke. In seiner Angst dachte der A nunmehr sofort an die scharfe Waffe des N und fürchtete, dass dieser ihn erschießen wolle. A zog daraufhin das Messer und stieß es, um dem erwarteten unmittelbaren "Schießangriff" des N zuvorzukommen, in diesen hinein. In seiner panischen Angst davor, dass der N noch an die Waffe kommen und schießen könne, stieß der A danach wiederholt kräftig zu, bis er den N zu Boden gebracht hatte. Er hielt den N fest während er in unverminderter Angst von hinten über den N gebeugt mit Wucht auf ihn einstach. Der N war nicht mehr in der Lage, etwas gegen den A zu unternehmen. In seiner starken Angst vor dem vermeintlichen Schusswaffenangriff vermochte der A indessen auch unter der Einwirkung des Alkohols die Situation nicht mehr richtig einzuschätzen. Seine Angst war so groß, dass er den Tod des N billigend in Kauf nahm. Er bemerkte auch nicht, dass der Zeuge S, der nochmals versuchte, den A und den N zu trennen, sich durch das Messer des A eine bis auf den Knochen reichende Schnittverletzung am linken Daumenballen mit Durchtrennung der Sehne zuzog. Der N sackte schließlich, im Gesicht, am Hals und im Brustbereich getroffen, ganz zu Boden. Der A der nun auf den Nebenkläger eintrat, wurde schließlich von Helfern weggerissen und floh. (Angelehnt an BGH v. 24. 10. 2001 Az. 3 StR 272/01)

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