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ärztliches Zeugnis, § 331 FamFG
(recht.zivil.formell)
    

Das ärztliche Zeugnis nach § 331 Nr. 4 FamFG muss von einem sachkundigen Arzt aufgrund einer zeitnahmen Untersuchung des Betroffenen gabgegeben werden und muss sich insbesondere zu Dauer und Erforderlichkeit der Unterbrigung äußern. Eine Form für die Abgabe des Zeugnisses ist nicht vorgeschrieben, d.h. es kann auch mündlich erstattet werden (Jurgeleit/Diekmann, Betreuungsrecht 2. Aufl. 2010 Rn. 4 § 331 FamFG).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 331 FamFG Einstweilige Anordnung Werbung: