Datei: gleichbehandlungsgrundsatz wird geändert
Mit Gleichbehandlungsgrundsatz wird im Arbeitsrecht die von der Rechtsprechung aus der Fürsorgepflicht (§ 242 BGB) entwickelte Pflicht des Arbeitgeber bezeichnet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Eine Verletzung dieses Grundsatzes führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer so gestellt werden müssen, wie die anderen Arbeitnehmer.