Mit örtlicher Zuständigkeit wird im Verwaltungsrecht der räumlich abgegrenzte Bereich bezeichnet, in dem alleine eine Behörde tätig wird.
Bei Angelegenheiten die sich auf unbewegliches Vermögen oder ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnisse bezieht, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Vermögen/der Ort liegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). In anderen Angelegenheiten die eine Person treffen, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3). Lässt sich aus diesen Grundsätzen keine Zuständigkeit ermitteln, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für Handlung besteht.
Sind nach diesen Regeln mehrere Behörden zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Die gemeinsame Aufsichtsbehörde kann hiervon Abweichungen bestimmen (§ 3 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Die gemeinsame Aufsichtsbehörde entscheidet auch über die Zuständigkeit, wenn die Zuständigkeit zweifelhaft ist, sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig halten (§ 3 Abs. 2 S. 3 VwVfG). Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde entscheiden die beiden zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam (§ 3 Abs. 2 S. 4 VwVfG).