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Mit Subvention wird eine Leistung der öffentlichen Hand an Private zur Erreichung eines bestimmten Zwecks bezeichnet, der im öffentlichen Interesse liegt (so BVerwG v. 19.12.1958 NJW 1959, 1098).
Beispiel: Der B-Konzern plant einen neuen Standort. Um ihm die Entscheidung für das Bundesland L zu erleichtern, bietet ihm die Regierung des Landes L Beihilfezahlungen in Höhe von 20 % der Investitionskosten an.
Gemäß § 264 Abs. 7 StGB ist eine Subvention Sinne dieser Vorschrift: