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Lat. Bei Arbeitsgerichtsverfahren ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 9, Abs. 2 für die Zuständigkeit des Gerichts erforderlich, dass ein Arbeitnehmer Verfahrensbeteiligter ist. D.h. die Arbeitnehmereigenschaft ist eine Frage der Zulässigkeit.