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Datei: famfg0211 wird geändert
Kode:
Datei:
gesetz.famfg.buch-2.abschnitt-7
§ 211 FamFG Örtliche Zuständigkeit [Gewaltschutzsachen]
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.