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agvw:570: allgemeines Verwaltungsrecht Was gilt, wenn eine andere Behörde als die zur Entscheidung bestimmte für die Antragsnahme zuständig erklärt wird?
Was gilt, wenn eine andere Behörde als die zur Entscheidung bestimmte für die Antragsnahme zuständig erklärt wird?
Fragen der sachlichen Zuständigkeit stellen sich in verschiedenen Rechtsgebieten
Im Verwaltungsrecht ergibt sich die sachliche Zuständigkeit in der Regel aus einer zu dem auszuführenden Gesetz erlassenen Verordnung. Wir bestimmt, dass eine Behörde entscheidet, die Entscheidung aber bei einer anderen Behörde zu beantragen ist, hat die andere Behörde auch die Sachverhaltsermittlung (Amtsermittlungsgrundsatz) durchzuführen.