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bgbat:290: BGB allgemeiner Teil Wann werden Willenserklärungen wirksam?
Wann werden Willenserklärungen wirksam?
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn der Erklärende sie abgegeben hat und sie dem Empfänger zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB, wird auch als Zugangstheorie bezeichnet).
Bei einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung genügt die Abgabe durch den Erklärenden.