lex!exakt
Neue Artikel
eLearning
Kommentare
Gesetze
Prozesskosten
PKhilfe
Gebühren
Datenschutz
Impressum
änd
neu
adm
Hinweis nach
DSGVO
: Diese Website verwendet
nicht personalisierte
Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der
Datenschutzerklärung
.
Werbung
Artikel
Diskussion (0)
Datei: versausglg032 wird geändert
Kode:
Datei:
gesetz.versausglg.teil-1.kapitel-4
§ 32 VersAusglG Anpassungsfähige Anrechte [Regelsicherungssysteme]
Die §§
33
bis
38
gelten für Anrechte aus
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
der Alterssicherung der Landwirte,
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.