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vwbt:1100: allgemeines Verwaltungsrecht A ist Hooligan, die zuständige Behörde will daher für die nächste WM eine Ausreisemöglichkeiten nach Frankreich verhindern und in seinen bestehenden Reisepass entsprechende Beschränkungen eintragen lassen. Auf welcher Ermächtigungsgrundlage kann dies geschehen?
A ist Hooligan, die zuständige Behörde will daher für die nächste WM eine Ausreisemöglichkeiten nach Frankreich verhindern und in seinen bestehenden Reisepass entsprechende Beschränkungen eintragen lassen. Auf welcher Ermächtigungsgrundlage kann dies geschehen?
Von einer Paßbeschränkung spricht man, wenn ein neu auszugebender Paß eine Einschränkung der Reisemöglichkeit enthält. Eine solche Beschränkung bei Neuausgabe eines Paßes besteht gemäß § 7 Abs. 2 PaßG iVm § 7 Abs. 1 PaßG. Ein bereits ausgestellter Paß kann gemäß § 8 PaßG eingezogen werden. Will man einen bereits ausgestellten Paß mit Beschränkungen versehen, muss man § 7 Abs. 2 PaßG entsprechend anwenden oder den Rechtsgedanken auf § 8 PaßG übertragen.