(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestands oder der Sicherung
des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des
Rechtsweges die Nachprüfung durch von der
Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.