Geschäftsunfähig ist eine natürliche Person, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB), oder sich in einem Zustand befindet, die die freie Willensbildung dauerhaft ausschließt (§ 104 Nr. 2 BGB).
Die Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind gemäß § 105 BGB nichtig. Bei volljährigen Geschäftsunfähigen werden gemäß § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden, nach Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wirksam.