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zporag:505: Zivilprozess Einführung Gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung unbeschränkt?
Gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung unbeschränkt?
In der ZPO ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO normiert. Eingeschränkt wird er über die Regeln zur Beweiskraft von öffentlichen Urkunden.