Datei: eingebrachtesgut wird geändert
Mit eingebrachtem Gut wird im ehelichen Gütterrecht das Gut bezeichnet, dass einer der Ehegatten schon vor dem Eheschluss besessen hat oder nach Eheschluss erwirbt. Früher unterlag das eingebrachte Gut der Ehefrau dem Recht auf Verwaltung und Nutzniessung durch den Ehemann.