Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Der gute Glaube wird nur für die Auflassung begründet. Nicht für das Kausalgeschäft.
Der gute Glaube bezieht sich auf zwei Umstände:
- Dass die Im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter Gesellschafter der GbR sind
- Dass es keine weiteren Gesellschafter gibt, d.h. dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch vertretungsberechtigt waren.
Beispiel 2. Die BuT GbR bestand ursprünglich aus den Gesellschaftern B und T. Der GbR gehört ein Grundstück - im Grundbuch ist als Eigentümer die GbR unter Nennung ihrer Gesellschafter B und T eingetragen. Als C als weiterer Gesellschafter hinzutritt wird vergessen das Grundbuch zu korrigieren. B, T und C sind nur gesamtvertretungsberechtigt. Gleichwohl treten B und T auf und veräußern das Grundstück an den gutgläubigen D. Der Eigentumsübergang wird in das Grundbuch eingetragen. Als C dies erfährt, will er dagegen vorgehen.
Das dingliche Geschäft ist hier wirksam, da § 899a BGB den Glauben des D an die alleinige Gesellschafterstellung von B und T und damit auch deren Vertretungsbefugnis schützt. Allerdings wird hiervon nicht der Kaufvertrag erfasst. Dieser ist auch nicht wirksam, da C die Genehmigung durch die GbR verweigern wird. Damit hat D rechtsgrundlos erworben und ist der Kondiktion nach § 812 BGB ausgesetzt.
Um dies zu verhindern, wird im notariellen Vertrag eine Doppelverpflichtung konstruiert. D.h. nicht nur die GbR bestehend aus B und T verkauft, sondern die GbR bestehend aus B und T sowie B und T verkaufen das Grundstück. Damit sind B und T auch persönlich zur Leistung des Grundstücks verpflichtet und es besteht eine Rechtsgrund für den Erwerb des Grundstücks, so dass D bei dieser Ausgestaltung vor der Kondiktion geschützt gewesen wäre.