Von Auskunftspflicht gegenüber Privaten spricht man, wenn die Urheberrechtsinhaber gegenüber den Zugangsprovidern einen Anspruch auf Preisgabe der Identität eines Kunden haben, der im Verdacht steht ihre Urheberrechte verletzt zu haben.
Eine solche Auskunftspflicht hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Entwurf des Reformgesetzes zum Urheberrechtsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Ungeachtet dessen hat das LG Hamburg mit seinem Urteil v. 7.7.2004 (Az. 308 O 264/04) eine analoge Anwendung von § 101a UrhG für möglich gehalten. Vor dem Hintergrund des entgegenstehen Willens des Gesetzgebers ist die Wiederholung eines solchen Urteils unwahrscheinlich, bzw. eine Aufhebung im Instanzenzug wahrscheinlich. Das LG Flensburg hat einen entsprechenden Anspruch aus dem TDG abgelehnt (siehe Meldung 56). Auch das KG Berlin hat einen solchen Anspruch abgelehnt (25.9.2006, Az. 10 U 262/05).
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Der Branchenverband Bitkom hat einen Vorschlag für ein mehrstufiges Verfahren gemacht. Danach soll der Urheberrechtsinhaber bei der zivilrechtlichen Klage den Beklagten zunächst "umschreiben" mit der genutzten IP-Adresse und dem Zeitpunkt des Zugriffs. Mit Eingang der Klage soll das Gericht für den entsprechenden Zeitraum den Provider durch richterliche Anordnung vom Löschen der Daten abhalten. In einer Art Vorverfahren soll das Zivilgericht dann prüfen, ob die Klage auf einem begründeten Verdacht beruht, bejaht das Gericht dies, soll es vom Provider die Herausgabe der zugehörigen Adresse verlangen. Anschließend kann mit den entsprechenden Daten des Angeklagten das Verfahren weitergeführt werden.