Von Administrativenteignung spricht man, wenn eine Enteignung nicht durch Gesetz sondern durch einen Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Das ist gemäß Art. 14 Abs. 3 S.2 GG möglich.
Von Legalenteignung spricht man, wenn die Enteignung durch ein Gesetz (= Enteignungsgesetz) erfolgt.
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