Mit actio publicana wird im römischen Recht die dem Besitzer zustehende Klage auf Unterlassung der Störung bzw. auf Wiedereinräumung seines Besitzes bezeichnet (dem Eigentümer stand die rei vindicatio zu).
Im deutschen Recht ist die actio publicana in den §§ 861, 862, 1007 BGB normiert worden.
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