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Mit actio libera in causa wird eine gewohnheitsrechtlich entwickelte Rechtsfigur bezeichnet, mit der bei fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter Schuldunfähigkeit die Strafbarkeit an die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit geknüpft wird. Damit ist eine Bestrafung der Rauschtat möglich, obwohl der Täter zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 20 StGB schuldunfähig war. Die actio in libera causa verdrängt § 323a StGB, der nur anwendbar ist, wenn der Täter nicht wegen der Rauschtat bestraft werden kann.
Beispiel: Die B will ihren untreuen Freund F verprügeln. Um sich Mut zu machen, trinkt sie eine halbe Flasche Kornbrand. Und anschliessend verprügelt sie im schuldunfähigen Zustand ihren Freund. Die Strafbarkeit der B wird hier an das vorsätzliche Betrinken mit dem Ziel den F zu verprügeln angeknüpft.
Die Konstruktion der actio libera in causa ist umstritten. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.8.1996 (BGHSt 42, 235) grundsätzlich die sog. Tatbestandslösung für tragbar gehalten, gleichzeitig aber eine Anwendung auf Strassenverkehrsdelikte (§§ 315, 316 StGB, § 21 StVG) ausgeschlossen, und so die Anwendung entsprechend beschränkt.
Voraussetzungen:
- vorsätzliche und rechtwidrig begangene Tat
- Herbeiführen der Schuldunfähigkeit
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Tröndle/Fischer § 20 Rn. 51) bezüglich der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Tröndle/Fischer § 20 Rn. 51) bezüglich der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat
- Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung
Das Zivilrecht kennt eine ähnliche Regelung in § 827 S. 2 BGB.
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