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Abweichungen, Baurecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. Bauordnungsrecht
             2. Bauplanungsrecht

1. Bauordnungsrecht

Im Bauordnungsrecht sind Abweichungen von der jeweiligen Landesbauordnung auf Antrag zulässig (§ 63 HBO).

Die Rechtsnatur der Zulassung einer Abweichung ist umstritten. Das BVerwG vertritt für Abweichungen iSd § 31 BauGB, dass es sich um einen Annex zur Baugenehmigung handelt. Die Gegenansicht geht von einem selbständigen Verwaltungsakt aus. Relevant ist diese Unterscheidung für die Frage der Anfechtbarkeit (vgl. mit isolierte Anfechtungsklage.

  1. formelle Anforderungen
    1. Zuständigkeit der Behörde
    2. schriftlicher Antrag mit Begründung
    3. Beteiligung der Nachbarschaft bei Ausnahmen von nachbarschützenden Vorschriften (§ 62 Abs. 1 HBO)
    4. Begründung der Genehmigung durch die Behörde bei Ausnahmen von nachbarschützenden Vorschriften
    5. Im Fall des § 63 Abs. 3 S. 1 HBO die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 63 Abs. S. 2 HBO
  2. materielle Anforderungen
    1. Ausnahmecharakter des Vorhabens, da für den Regelfall das Gesetz keine Ausnahme vorsieht
    2. Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlich geschützten Belangen. Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und denen die in der Norm, von der abgewichen werden soll geschützt werden.

2. Bauplanungsrecht

Im Bauplanungsrecht sind Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 31 BauGB zulässig.

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