Im Bauordnungsrecht sind Abweichungen von der jeweiligen Landesbauordnung auf Antrag zulässig (§ 63 HBO).
Die Rechtsnatur der Zulassung einer Abweichung ist umstritten. Das BVerwG vertritt für Abweichungen iSd § 31 BauGB, dass es sich um einen Annex zur Baugenehmigung handelt. Die Gegenansicht geht von einem selbständigen Verwaltungsakt aus. Relevant ist diese Unterscheidung für die Frage der Anfechtbarkeit (vgl. mit isolierte Anfechtungsklage.
- formelle Anforderungen
- Zuständigkeit der Behörde
- schriftlicher Antrag mit Begründung
- Beteiligung der Nachbarschaft bei Ausnahmen von nachbarschützenden Vorschriften (§ 62 Abs. 1 HBO)
- Begründung der Genehmigung durch die Behörde bei Ausnahmen von nachbarschützenden Vorschriften
- Im Fall des § 63 Abs. 3 S. 1 HBO die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 63 Abs. S. 2 HBO
- materielle Anforderungen
- Ausnahmecharakter des Vorhabens, da für den Regelfall das Gesetz keine Ausnahme vorsieht
- Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlich geschützten Belangen. Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und denen die in der Norm, von der abgewichen werden soll geschützt werden.
Im Bauplanungsrecht sind Abweichungen vom Bebauungsplan gemäß § 31 BauGB zulässig.
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