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Von einer Absichtsurkunde spricht man im Strafrecht bei einer Urkunde, die mit Beweisbestimmung errichtet wurde.
Beispiel: A unterschreibt B einen Schuldschein über die Rückzahlung von 1.000,-. Hier ist die Urkunde schon mit der Beweisbestimmung Zahlungsverpflichtung errichtet worden.
Von einer Zufallsurkunde spricht man, wenn sich die Beweibestimmung erst später ergibt und nicht vom Ersteller beabsichtigt war.
Beispiel: Der ärztliches Attest wird im Strafprozess zur Urkunde die den Beweis erbringt, dass A an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort war.
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