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Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind
iSd § 123 StGB sind baulich abgegrenzte, gegen beliebiges Betreten physisch geschützte (OLG Stuttgart NStZ 1987, 121) Räume, in denen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausgeführt werden.
Beispiel: Gerichtsgebäude, Dienstzimmer etc.
Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, sind baulich abgegrenzte, gegen beliebiges Betreten physisch geschützte Räume, die dem öffentlichen Personenverkehr oder öffentlichen Güterverkehr dienen.
Beispiel: Bahnhofshallen und Wartesäle (OLG Bremen NJW 1962, 1453) etc.
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