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Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-AbfG bezeichnet man mit Abfall bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt hat, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff). Der Besitzer muss sich beweglichen Sachen gemäß § 3 Abs. 4 KrW-AbfG entledigen, wenn
- diese Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden,
- diese Sachen aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden
- und wenn das Gefährdungspotential dieser Sachen nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des KrW-AbfG ausgeschlossen werden kann.
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