Von einer aberratio ictus (lat.) spricht man, wenn ein Täter auf ein bestimmtes Opfer zielt, aber jemand oder etwas Drittes trifft. Man spricht auch vom Fehlgehen der Tat. Die aberratio ictus ist eine der Irrtumsmöglichkeiten im Strafrecht.
Bestraft wird der Täter einer aberratio ictus nach h.M. wegen versuchter Begehung am anvisierten Opfer und wegen fahrlässiger Begehung am getroffenen Opfer (BGHSt 34, 53, 55).
Beispiel: Der Täter T plant das Opfer A zu erschießen. Zu diesem Zweck
lauert er ihm an einer unübersichtlichen Stelle mit einem Jagdgewehr auf.
Als A in Begleitung des D auftaucht, legt T auf A an, drückt ab, verreißt das Gewehr und trifft den D.
Hier wäre T wegen versuchten Mordes an A und wegen fahrlässiger Tötung des D zu bestrafen.
Nach anderer Ansicht wird der Täter bei Gleichwertigkeit der Objekte, wegen Vollendung bestraft (siehe z.B. Loewenheim Jus 1966, 310 m.w.N.).
Siehe auch unter error in obiecto vel persona.
Literatur: Wessels, AT, Rn. 250
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