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Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting nach § ESTG § 10 ESTG § 10 Absatz II Nr. 1 EStG nicht von einer Zusage der Beteiligung an einer Steuerersparnis des Unterhaltsverpflichteten abhängig machen (Bestätigung des Senatsurteil, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 1545 = FamRZ 1983, FAMRZ Jahr 1983 Seite 576).
"(...) b) Mangels einer positiven gesetzlichen Regelung hat die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, einem Sonderausgabenabzug nach § 10 I Nr. 1 EStG zuzustimmen, ihre Grundlage allein in § 242 BGB. Nach Treu und Glauben ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, schon dann bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern, wenn dadurch ihm selbst keine Nachteile erwachsen. Die Grundsätze der Billigkeit verlangen keine “Belohnung” in Form einer Beteiligung an der Entlastung. Die Unterhaltspflicht geht dahin, den angemessenen Lebensbedarf des berechtigten Ehegatten durch eine Geldrente zu gewährleisten, ohne daß dieser einen Anspruch hätte, gerade an einem bestimmten Vermögensgegenstand des Verpflichteten beteiligt zu werden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß das begrenzte Realsplitting stets zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs führe. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn in dem Jahr, in dem sich eine Steuerersparnis tatsächlich ergibt, das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten aus anderen Gründen entsprechend sinkt oder ein anzurechnendes eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten sich entsprechend erhöht. Auch ist bei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten denkbar, daß der angemessene Lebensbedarf des Berechtigten ohne Rückgriff auf die Steuerersparnis abgedeckt wird und die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch diese berührt bleibt. (...)"
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