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13.02.06&Arne Galetzki&� 242 BGB Dar�ber hinaus kann nach � 242 BGB aus wichtigem Grund fristlos gek�ndigt werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Mietverh�ltnisses unzumutbar ist (BGHZ 50, 315) Gem. � 314 BGB ist nunmehr bei gesetzlich nicht geregelten Dauerschuldverh�ltnissen eine au�erordentliche K�ndigung auch ohne ausdr�ckliche Vereinbarung zul�ssig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Analogie zu �� 553, 626, 723 BGB unter Heranziehung des � 242 BGB ist daher nicht mehr notwendig. Der Gesetzgeber hat jedoch durch diese Regelung keine inhaltliche �nderung der h.M. in der Praxis angestrebt, infolge dessen die bisherige Rechtssprechung nach wie vor G�ltigkeit hat. Hiernach liegt z.B. ein wichtiger Grund vor, wenn die Durchf�hrung des Vertrages erheblich gef�hrdet ist.