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überobligationsmäßiges Einkommen, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. bei Minderjährigen Berechtigten

Von einem überobligationsmäßigen Einkommen spricht man, wenn der Unterhaltsberechtigte oder der Verpflichtete einer Arbeitstätigkeit nachgeht, zu der er nicht verpflichtet ist, und die er daher jederzeit beenden könnte, ohne dass ihm fiktive Einkünfte zugerechnet würden.

Beispiel: Der Vater der ein zweijähriges Kind betreut, geht einer Teilzeittätigkeit nach; Die unterhaltspflichtige Rentnerin stockt ihre Rente mit Zeitungsaustragen auf; der minderjährige Schüle geht Zeitungen tragen.

Das bereinigte überobligationsmäßige Einkommen wird nur teilweise auf den Bedarf angerechnet. Dabei ist die Höhe der Anrechnung im Einzelfall entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB festzulegen, eine "schematische Beurteilung" kommt nicht in Frage (BGH NJW 2005, 2145, 2148). Die Praxis geht oft von einer hälftigen Anrechnung aus.

Für Rentner hat der BGH diese Grundsätze mit Urteil vom 31.10.2012 (Az. XII ZR 30/10) bestätigt.

1. bei Minderjährigen Berechtigten

Bei Minderjährigen Berechtigten ist zu beachten, dass der Teil des Einkommens aus Nebenjob der angerechnet wird, nach Abzug von entstehnden Kosten (z.B. Fahrtkosten) noch einmal zwischen den Eltern zu teilen ist, so dass bei hälftiger Berücksichtigung, letztlich nur 1/4 auf den Unterhalt angerechnet wird.

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