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recht/rechtlicher erheblicher Vorteil iSd Verwaltungsrechts
(recht.)
    

Von Recht iSd § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO spricht man, bei der Begründung oder Bestätigung einer Rechtsposition, die dem Inhaber Ansprüche gewehrt.

Von einem rechtlichen erheblichen Vorteil iSd § 48 Abs. 1 S. 2 VwGO und einem Recht iSd § 42 VwGO spricht man bei jedem von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Individualinteresse. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat z.B. das Anliegerinteresse bei der Änderung von Straßennamen als rechtlich erheblichen Vorteil anerkannt (BayVGHE 41, 26).

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsakt, begünstigender und belastender * Verwaltungsakt, begünstigender und belastender * Klagebefugnis * Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht Werbung: