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rechtlicher Zusammenhang
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.zivil.formell.prozess.aufrechnung)
    

Inhalt
             1. Im Sinn von § 33 ZPO

Im Sinn von § 273 BGB und § 145 Abs. 3 ZPO spricht man von einem rechtlichen Zusammenhang, bei einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis, welches die Verwirklichung eines Anspruchs ohne den anderen treuewidrig erscheinen lässt.

1. Im Sinn von § 33 ZPO

Die h.M. bejaht den rechtlichen Zusammenhang i.S.v. § 33 ZPO wenn es sachdienlich und vernünftig erscheint beide Klagen in einem Prozess zu verhandeln. § 33 Abs. 2 ZPO enthält für die Fälle des § 40 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme von der Anwendungsregel.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessaufrechnung/Primäraufrechnung * Widerklage/Gegenklage * Zurückbehaltungsrecht Werbung: