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Nacheid/Voreid
(recht.straf.prozess.revision)
    

Mit Nacheid wird die Beeidigung einer Aussage nach ihrer Beendigung bezeichnet. D.h. erst macht der Zeuge seine Aussage, dann beeidigt er, dass er die Wahrheit gesagt hat. Der Nacheid ist die im deutschen Strafprozess vorgeschriebene Form für die Vereidigung von Zeugen.

Mit Voreid wird eine Beeidigung bezeichnet, die vor der Aussage erfolgt. Im Strafprozess führt die Abnahme eines Voreids zu einem revisioniblen Fehler (BGH MDR 1972, 198 ).

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