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Kranzgeld
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Mit Kranzgeld wurde die Entschädigung bezeichnet, die ein Verlobter gemäß § 1300 BGB seiner unbescholtenen Verlobten zahlen musste, wenn er sie erst entjungferte und dann ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktrat. Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4. Mai 1998 gestrichen.

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