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Kostenvorschuss
(recht.allgemein)
    

Mit Kostenvorschuss wird eine Vorauszahlung auf voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen bezeichnet. Ein Kostenvorschuss wird immer vom Gericht verlangt, kann aber durch die/den * " href="rechtsanwaeltin.html">AnwältIn verlangt werden.

Vorschussrechnungen müssen ausdrücklich als Vorschussrechnungen bezeichnet werden, ansonsten macht der Anwalt von seinem Bestimmungsrecht nach § 315 BGB abschließend gebraucht und es kann nicht mehr endabgerechnet werden.

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