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hinreichender Tatverdacht
(recht. und recht.ref.straf1)
    

Von hinreichendem Tatverdacht spricht man, wenn mit Wahr­scheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschuldigte verurteilt wird (BGH StV 1, 579). Hinreichender Tatverdacht ist eine Voraussetzung für die Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verdachtsformen in der StPO * genügender Anlass i.S.v. § 170 StPO Werbung: